Auch pflegende Angehörige können Urlaub nehmen. Wie das geht, erklärt Eldercare-Experte Jürgen Griesbeck.
Immer für andere da, immer einsatzbereit: Knapp 1,4 Millionen Menschen in Deutschland pflegen Angehörige wie etwa ihre Eltern zuhause. Da bleibt oft wenig Zeit für Erholung. Was viele nicht wissen: Die Pflegekassen übernehmen in einem bestimmten Rahmen die Kosten für eine alternative Pflege, damit Pflegende eine Auszeit nehmen können.
Für die alternative Betreuung während des Urlaubs gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Die Pflegeversicherung bezahlt die Kosten für die alternative Betreuung zusätzlich zum regulären Betreuungsgeld. Pflegende Angehörige haben also keinerlei finanzielle Einbußen.
Gut zu wissen!
Ersatzpflege wegen Urlaub kann erst beantragt werden, wenn der Pflegebedürftige zuvor mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt wurde. Ob von einer oder von unterschiedlichen Personen ist dabei unerheblich. Diese sogenannte Vorpflegezeit entfällt bei Pflegebedürftigen, die zu Beginn der Ersatzpflege Pflegegrad 4 oder 5 haben und jünger als 25 Jahre sind.
Auch bei Krankheit der Pflegeperson bezahlt die Pflegekasse eine alternative Betreuung. In diesem Fall spricht man von Verhinderungspflege. Anders als Ersatzpflege wegen Urlaub, für die zuvor sechs Monate lang betreut werden muss, kann Verhinderungspflege sofort bei Erkrankung der Pflegeperson beantragt werden. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Zum einen die stundenweise Betreuung zuhause oder die Kurzzeitpflege in einem Heim.
Anspruch auf Ersatz- bzw. Verhinderungspflege sowie Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2. Ersatz- oder Verhinderungspflege kann nur von privat pflegenden Angehörigen sowie Nachbarn oder Freunden beantragt werden, nicht aber von gewerbsmäßig Pflegenden.
Pflegebedürftige haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihre Kasse ihnen die Kosten für Ersatz- sowie Kurzzeitpflege bis zu einem Betrag von jeweils 1612 Euro pro Kalenderjahr erstattet. Die Ersatzpflege kann für einen Zeitraum von sechs Wochen - dies entspricht 42 Kalendertagen - in Anspruch genommen werden, bei der Kurzzeitpflege sind es acht Wochen, also 56 Kalendertage. Die Mittel aus beiden Töpfen können miteinander kombiniert werden: Wer nur die Kurzzeitpflege in Anspruch nimmt, kann hierfür auch das gesamt Budget für die Verhinderungspflege abrufen und den Leistungsanspruch auf 3.224 Euro aufstocken. Umgekehrt können Versicherte, die sich für die Verhinderungspflege entscheiden, auch das Budget für die Kurzzeitpflege nutzen - in diesem Fall allerdings nur zu maximal 50 Prozent, was den Leistungsbetrag auf 2.418 Euro pro Kalenderjahr begrenzt.
Bei der Urlaubsplanung empfiehlt es sich, antizyklisch zu denken: Die Mehrheit der Deutschen macht in den Sommer- und in den Weihnachtsferien Urlaub. Und so sind zu diesen Zeiten auch die Pflegedienste und Kurzzeitpflegeheime in ihren Kapazitäten eingeschränkt. Leichter wird die Suche nach alternativer Pflege außerhalb der Ferienzeiten.
Mein Tipp
"Ich kann allen pflegenden Angehörigen nur empfehlen, sich diese von der Pflegekasse finanzierte Auszeit zu nehmen. Sie können Energie auftanken und einmal Abstand zum Pflegealltag gewinnen. Auch für Pflegebedürftige ist die Ersatz- oder Kurzzeitpflege oft eine interessante und bereichernde Erfahrung. Gerade die Kurzzeitpflege bietet sich an, um unverbindlich und für kurze Zeit das Wohnen im Heim kennenzulernen."
Jürgen Griesbeck, Produktverantwortlicher Homecare-Eldercare, pme Familienservice Gruppe