Wenn das Kind krank ist: Wie hoch ist ist das Kinderkrankengeld? Wo kann ich es beantragen? Alle Infos rund um Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld.
Ein krankes Kind stellt insbesondere berufstätige Eltern vor eine große Herausforderung: Sie wollen im Job ihr Bestes geben und gleichzeitig für ihr Kind da sein. Der Gesetzgeber sieht für diese Situationen die Kinderkrankentage vor. Wir fassen zusammen, was Eltern 2024/25 zusteht.
Verena Frech, pme-Fachberaterin Kinderbetreuung und Vereinbarkeit von Beruf und Familie, hat die wichtigsten Bedingungen zusammengefasst.
Unter folgenden Voraussetzungen haben Eltern Anspruch auf Kinderkrankentage:
Bei den Kinderkrankentagen handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Freistellung, die Sie bei Ihrem Arbeitgeber anmelden müssen. Ob diese Freistellung von Ihrem Arbeitgeber bezahlt wird oder nicht, hängt von Ihrem Arbeits- bzw. Tarifvertrag ab.
Für beide Varianten gibt es eine gesetzliche Grundlage.
Nach § 616 BGB ist eine bezahlte Freistellung grundsätzlich möglich, wenn man unverschuldet für eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit an der Arbeitsleistung verhindert ist. Die bezahlte Freistellung kann zeitlich begrenzt werden; oft liegt die Grenze bei 5 Tagen im Jahr, denn nach aktueller Rechtsprechung müsste ein Unternehmen das Gehalt für bis zu fünf Arbeitstage fortzahlen. Der Arbeitgeber kann die bezahlte Freistellung nach § 616 BGB jedoch vertraglich ausschließen.
Wenn die bezahlte Freistellung ausgeschlossen ist oder die verfügbaren bezahlten Tage bereits genutzt wurden, greift § 45 SGB V. Dieser sieht eine unbezahlte Freistellung mit der Möglichkeit des Krankengeldbezugs vor, wenn man zur Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege eines erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben muss.
Entsprechend ist das Kinderkrankengeld deutlich niedriger als der eigentliche Nettoverdienst der Eltern.
Neu ab 2024: Bei stationärer Aufnahme des Kindes gilt ein unbegrenzter Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Alle Unterlagen müssen vollständig ausgefüllt bei der Krankenkasse des Antragstellers eingereicht werden.
Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten, haben Anspruch auf Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld, wenn sie ihre Tätigkeit aufgrund der Betreuung des kranken Kindes nicht ausüben können.
Man kann den Anspruch auf Kinderkrankengeld von einem auf den anderen Elternteil übertragen, wenn beide Eltern berufstätig und gesetzlich krankenversichert sind. Der Arbeitgeber muss jedoch zustimmen.
Privat krankenversicherte Eltern haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Es gibt jedoch Versicherungen, bei denen das Kinderkrankengeld zusätzlich mit aufgenommen werden kann. Ist das Kind selbst privat krankenversichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld, auch wenn ein Elternteil gesetzlich versichert ist.
Muss ein Kind aufgrund eines Unfalls betreut werden, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten, insofern sich der Unfall im Kindergarten, im Hort oder in der Schule bzw. auf dem Weg dorthin oder von dort nach Hause ereignet hat.
Eltern, deren Kind schwerstkrank ist und eine sehr geringe Lebenserwartung hat, können zeitlich unbegrenzt Krankengeld bekommen. Das Kind muss dazu nicht in ihrem Haushalt leben.
Bezieher:innen von Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld erhalten ihre Leistungen weiterhin, wenn sie ihr krankes Kind pflegen und dem Amt zu dieser Zeit nicht zur Verfügung stehen können. Arbeitslosen steht die gleiche Anzahl an Kinderkrankentagen zu wie Berufstätigen.